Aktueller Stand Schweizer Beraterregister
Am 1. Januar 2020 sind das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG sowie die Finanzdienstleistungsverordnung FIDLEV in Kraft getreten. Nach wie vor offen ist, wann die erste Registrierungsstelle im Sinne von Art. 31 FIDLEG von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA zugelassen wird.
Wie bereits angekündigt, hat die BX Swiss AG ein Gesuch um Zulassung als Registrierungsstelle bei der FINMA eingereicht (ebenso für eine Prüfstelle). Wir rechnen mit den entsprechenden Zulassungen im Verlauf von März/April 2020. Sobald die Registrierungsstelle der BX Swiss zugelassen wurde, können sich Kundenberaterinnen und Kundenberater über unsere neue Online Plattform, auf die über die Webseite www.regservices.ch zugegriffen werden kann, kosteneffizient und voll digital in das Schweizer Beraterregister der BX Swiss eintragen lassen. Wir werden sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Eintragungsfrist für das Schweizer Beraterregister
Die Übergangsfrist gemäss Art. 107 FIDLEV zur Eintragung in das Schweizer Beraterregister wird ab Zulassung der ersten Registrierungsstelle durch die FINMA beginnen. Ab diesem Zeitpunkt haben eintragungspflichtige Kundenberaterinnen und Kundenberater sechs Monate Zeit, einen Antrag um Eintragung in das Beraterregister bei der Registrierungsstelle zu stellen. D.h. der Antrag um Eintragung muss voraussichtlich bis spätestens im August/September 2020 eingereicht werden.
Voraussetzungen für die Eintragung
Für eine Eintragung in das Beraterregister der BX Swiss werden folgende Unterlagen der Kundenberaterin oder des Kundenberaters notwendig sein:
- Ein vollständiger und aktueller Lebenslauf (auch eine PDF-Kopie des aktuellen und vollständigen LinkedIn- oder XING-Profils wird akzeptiert werden)
- Eine Kopie der ID oder des Reisepasses
- Eine Arbeitgeberbestätigung, sofern die Kundenberaterin oder der Kundenberater für einen (oder mehrere) Finanzdienstleister tätig ist
- Eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 32 FIDLEV oder den Nachweis über eine gleichwertige Sicherheit gemäss Art. 33 FIDLEV
- Ein aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
- Ausbildungsnachweise (Nachweis der Fachkenntnisse in Bezug auf die erbrachten Finanzdienstleistungen gemäss Art. 3 lit. c FIDLEG sowie Nachweis der Kenntnisse der Verhaltensregeln nach FIDLEG)
Wenn die Kundenberaterin oder der Kundenberater zum Zeitpunkt der Antragsstellung die erforderlichen Fachkenntnisse und/oder die Kenntnisse der Verhaltensregeln noch nicht nachweisen kann, kann von der Übergangsbestimmung gemäss Art. 104 FIDLEV Gebrauch gemacht werden. In diesem Fall ist der Nachweis bis spätestens Ende Dezember 2021 zu erbringen und der Eintrag im öffentlichen Beraterregister wird einen Hinweis enthalten, dass die Kundenberaterin oder der Kundenberater von der Übergangsfrist nach Art. 104 FIDLEV Gebrauch macht.
Ombudsstelle(n)
Neben den oben genannten, einzureichenden Unterlagen ist zudem anzugeben, bei welcher Ombudsstelle gemäss Art. 74 ff. FIDLEG die Kundenberaterin oder der Kundenberater bzw. der Finanzdienstleister, für den sie oder er tätig ist, angeschlossen ist. Die Ombudsstelle(n) wird/werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zugelassen. BX Swiss rechnet damit, dass die erste(n) Ombudsstelle(n) noch im Laufe des Februars 2020 ihren Betrieb aufnehmen werden. Wir werden Sie auch hierüber zeitnah orientieren.
FINIV-FINMA
Die FINMA hat heute bekannt gegeben, dass Sie plant eine neue Finanzinstitutsverordnung-FINMA in Kraft zu setzen. Die FINMA führt dazu eine öffentliche Anhörung bis am 9. April 2020 durch. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Webseite der FINMA.
Diese neue Finanzinstitutsverordnung-FINMA regelt zwar Aspekte wie Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung, ist jedoch nur in Bezug auf Finanzinstute relevant, welche dem Finanzinstitutsgesetz unterstehen (Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen). Die neue Finanzinstitutsverordnung-FINMA hat in Ihrem Anwendungsbereich daher keine Auswirkungen auf Anforderungen an das Beraterregister, das im Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und in der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) geregelt ist. Es ist nach Auskunft der FINMA keine FIDLEV-FINMA geplant, sondern eben nur eine FINIV-FINMA.
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