Nach Art. 28 FIDLEG dürfen Kundenberater von Schweizer Finanzdienstleistern, die nicht gemäss Artikel 3 FINMAG beaufsichtigt werden, und Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern ihre Tätigkeit in der Schweiz nur ausüben, wenn sie in ein Beraterregister eingetragen sind. Das Beraterregister wird durch eine Registrierungsstelle nach Art. 31 FIDLEG geführt, die für ihre Tätigkeit einer Zulassung durch die FINMA bedarf.
Kundenberater, d.h. natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen – beispielsweise in der Form des Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen im Schweizer Markt – müssen demzufolge unter dem FIDLEG, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, in einem Beraterregister eingetragen sein. Die Eintragungspflicht gilt selbst für Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, die Teil einer durch die FINMA überwachten Gruppe sind, sofern sie ihre Finanzdienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.
Der Eintrag in das Beraterregister muss vor der Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz bzw. gegenüber in der Schweiz domizilierten Kunden erfolgen. Der Wortlaut des FIDLEG lässt darauf schliessen, dass von dieser Pflicht jeder Kunde betroffen ist, der sich in der Schweiz aufhält.