Ombudsstelle

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Gemäss Art. 74 FIDLEG sollen Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kunde und Finanzdienstleister nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens bzw. einer Mediation durch eine Ombudsstelle erledigt werden. Kann keine Einigung erzielt werden oder erscheint eine solche aussichtslos, so kann die Ombudsstelle den Parteien gemäss Art. 75 FIDLEG gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit abgeben und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen.

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Ombudsmann
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