EFD schafft Klarheit bezüglich FIDLEV
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat heute über die wesentlichen Punkte aus den Verordnungen informiert, die aufgrund der Vernehmlassungseingaben im Hinblick auf die Inkraftsetzung angepasst werden. Dabei werden die Anpassungen aus der Vernehmlassung und die entsprechenden Beschlüsse erläutert. Auf der Webseite des EFD sind die folgenden Informationen abrufbar:
Nachstehend informieren wir kurz über die wesentlichsten Änderungen in Bezug auf die Eintragungspflicht in das Beraterregister. Die entsprechenden Verweise beziehen sich auf den Entwurf der FIDLEV vom 24. Oktober 2018:
Verlängerung von Übergangsfristen
Eine der grössten Änderungen betrifft die Übergangsfristen, wobei die Inkraftsetzung unverändert per 1. Januar 2020 erfolgen wird. Die Übergangsfristen in Bezug auf die Artikel 103–106 sowie 110 FIDLEV wurden von bisher einem Jahr auf zwei Jahre verlängert. D.h. dass Kundenberater die erforderlichen Kenntisse nach Art. 6 FIDLEG durch die angepasste Übergangsfrist in Art. 104 FIDLEV erst bis Ende 2021 werden nachweisen müssen. Damit eine qualifizierte Eintragung bereits bis Mitte 2020 ermöglicht werden kann, werden die Registrierungsstellen wahrscheinlich vorsehen müssen, dass Kundenberater im Rahmen des Eintragungsgesuchs zumindest glaubhaft machen müssen, wie sie innert der gesetzlichen Frist den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse werden erbringen können. Der erforderliche Nachweis wird bis spätestens Ende 2021 zu erbringen sein.
Beraterregister
In Bezug auf die Pflicht zur Eintragung in das Beraterregister werden ausländische Finanzdienstleister von weiterreichenden Ausnahmen profitieren können. Art. 31 FIDLEV sieht nun vor, dass Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, die einer prudentiellen Aufsicht unterstehen, von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, sofern sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professioniellen und institutionellen Kunden erbringen. Der Begriff „prudentiell“ wird dabei voraussichtlich nicht weiter präzisiert werden. Die Ausnahme ist aber weitaus umfassender als die bisherige Regelung im Vernehmlassungsentwurf der FIDLEV.
Der Bundesrat wird die beiden Verordnungen FIDLEV und FINIV in seiner Sitzung vom 6. November 2019 verabschieden. Der finale Verordnungstext wird daher erst im November publiziert werden.
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