Die nachfolgend publizierten FAQ zu häufigen Fragen betreffend der Eintragungspflicht in das Beraterregister wurden gemeinsam durch die FIDLEG Registrierungsstellen erstellt und in der englischen Version von der FINMA zur Kenntnis genommen:
Die nachfolgend publizierten FAQ zu häufigen Fragen betreffend der Eintragungspflicht in das Beraterregister wurden gemeinsam durch die FIDLEG Registrierungsstellen erstellt und in der englischen Version von der FINMA zur Kenntnis genommen:
Sie wird von der BX Swiss AG betrieben, einer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetzt regulierten und durch die FINMA beaufsichtigten Schweizer Börse. Seit 2018 gehört die BX Swiss AG zur Börse Stuttgart Gruppe.
Die Registrierungsstelle der BX Swiss wurde im Juli 2020 von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA als erste Stelle zum Führen des Schweizer Beraterregisters zugelassen.
Die Registrierungspflicht ergibt sich aus Art. 28 i.V.m. Art. 95 Abs. 2 FIDLEG. Die Beurteilung, ob eine Eintragungspflicht besteht, liegt beim Finanzdienstleister bzw. beim Kundenberater selbst. Hierzu kann die Registrierungsstelle keine Beurteilung abgeben.
Eine freiwillige Eintragung in das Beraterregister ist möglich, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Auch freiwillige Eintragungen unterliegen der Pflicht zur Erneuerung des Eintrags nach Art. 41 Abs. 2 FIDLEV.
Die BX Swiss bietet Kundenberaterinnen und Kundenberatern einen vollständig digitalen Prozess zur Registrierung im Beraterregister an. Berater können sich online registrieren und nach Aktivierung ihres persönlichen Accounts per E-Mail-Verifizierung den einfachen, intuitiven Registrierungsprozess starten. Unter dem Link „Bevor sie beginnen“ sind alle wichtigen Informationen zu finden, die für den Registrierungsprozess benötigt werden.
Die Online-Plattform für die Registrierung ist nur auf Englisch verfügbar. Die BX Swiss stellt über ihre Webseite eine Übersetzungstabelle mit den Texten auf Italienisch, Französisch und Deutsch zur Verfügung. Darüber hinaus erlauben die meisten Internet-Browser die Auswahl der Option „Übersetzen ins Deutsche“ durch einen Rechtsklick auf das Formular. Dadurch wird die Seite automatisch übersetzt.
Normalerweise dauert es maximal 30 Tage bis Sie in das Beraterregister eingetragen werden, vorausgesetzt sämtliche Angaben und Unterlagen sind vollständig.
Bei einer Registrierungspflicht ist der Antrag um Eintragung spätestens bis zum 20. Januar 2021 über unsere Onlineplattform einzureichen (vgl. Art. 107 der Finanzdienstleistungsverordnung FIDLEV). Freiwillige Eintragungen unterliegen keiner Frist.
Die Registrierungspflicht ergibt sich aus Art. 28 i.V.m. Art. 95 Abs. 2 FIDLEG (Link zum Gesetz), die Beurteilung, ob eine Eintragungspflicht besteht, liegt beim Finanzdienstleister bzw. beim Kundenberater selbst, hierzu kann die Registrierungsstelle keine Beurteilung abgeben. Die Registrierungsstelle akzeptiert auch freiwillige Eintragungsgesuche.
Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen keinen Betreibungsregisterauszug einreichen. Art. 34 Abs. 2 FIDLEV bezieht sich auf Anforderungen an die mit der Geschäftsführung der Registrierungsstelle betrauten Personen.
Gesuche um Löschung einer Eintragung sind der Registrierungsstelle rechtsgültig unterzeichnet entweder physisch einzureichen oder mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2bis OR elektronisch an office@regservices.ch zu übermitteln.
Die Berufshaftpflichtversicherung muss den Voraussetzungen gemäss Art. 32 FIDLEV entsprechen. Eine Zusammenfassung der Voraussetzungen wird auf unserer Webseite publiziert.
Nein, die Berufshaftpflichtversicherung kann grundsätzlich bei einer beliebigen Versicherung abgeschlossen werden. Wichtig ist lediglich, dass die Versicherungspolice die Voraussetzungen gemäss Art. 32 FIDLEV erfüllt.
Ja. Bei im Ausland abgeschlossenen Versicherungen muss eine Bestätigung erbracht werden, dass die Versicherung auch Schäden für Tätigkeiten in der Schweiz deckt. Zudem müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 32 FIDLEV erfüllt sein.
Anstelle einer Kopie der Versicherungspolice kann auch eine Bestätigung der ausstellenden Versicherung eingereicht werden, dass sämtliche Voraussetzungen an die Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art. 32 FIDLEV erfüllt sind. Diese Bestätigung muss insbesondere die folgenden Punkte umfassen:
• den Versicherungsnehmer
• den Versicherungsumfang
• die Deckungssumme gemäss Art. 32 Ziff. 3 FIDLEV
• die Gültigkeit (bzw. die Kündigungsfrist gem. Art. 32 Ziff. 4 FIDLEV)
• eine Bestätigung gemäss Art. 32 Ziff. 5 FIDLEV
Wenn die Versicherung durch einen Finanzdienstleister abgeschlossen wurde, für den Sie tätig sind (und der Arbeitgeber den Nachweis bereits separat bei der Registrierungsstelle eingereicht hat), ist auch eine Arbeitgeberbestätigung ausreichend, die bestätigt, dass Sie über die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Diese Bestätigung ist anstelle der Versicherungspolice über die Online-Plattform einzureichen.
Sie können die Fachkenntnisse auch anderweitig nachweisen, z.B. anhand von Arbeitszeugnissen früherer Arbeitgeber (aus denen Ihre Tätigkeit hervorgeht), Bestätigungen Dritter (z.B. durch einen unabhängigen Verwaltungsrat, …).
Nein, das ist nicht möglich, die Bestätigung muss von einer unabhängigen Drittpartei kommen (kein Arbeitskollege, Familienangehöriger, Freund, etc.).
Sie können die erforderlichen Fachkenntnisse anhand abgeschlossener Aus- und Weiterbildungen nachweisen. Die Registrierungsstelle führt eine Liste derjenigen Aus- und Weiterbildungen, welche die Voraussetzungen an den Nachweis erfüllen (Dropdown-Liste während des Registrierungsprozesses). Alternativ können auch Aus- und Weiterbildungen, die nicht in der Vorauswahl-Liste der Registrierungsstelle aufgeführt sind, als Nachweis dienen, sofern sie die Voraussetzungen wie im Merkblatt betr. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nach Art. 6 FIDLEG beschrieben, erfüllen. Solche Nachweise sind entsprechend im Registrierungsprozess zu dokumentieren.
Sie können die Kenntnisse der FIDLEG-Verhaltensregeln anhand absolvierter Weiterbildungen oder Prüfungen nachweisen. Die Form der Weiterbildung ist relativ frei, so kann es sich z.B. um interne oder externe Präsenzkurse, E-Learnings etc. handeln. Es gibt auch Anbieter von Online-Tests, welche die Kenntnisse der Verhaltensregeln nach einem Selbststudium prüfen. Die Registrierungsstelle führt eine Liste derjenigen Nachweise, welche die Voraussetzungen erfüllen (Dropdown-Liste während des Registrierungsprozesses). Alternativ können auch Weiterbildungen, die nicht in der Vorauswahl-Liste der Registrierungsstelle aufgeführt sind, als Nachweis dienen, sofern sie die Voraussetzungen wie im Merkblatt betr. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nach Art. 6 FIDLEG erfüllen. Solche Nachweise sind entsprechend im Registrierungsprozess zu dokumentieren.
Ein Gebrauch der Übergangsfrist wird im öffentlichen Register wie folgt ausgewiesen: «The client advisor makes use of the transitional period according to Art. 104 FinSO (Financial Services Ordinance)».
Die Kosten für die Eintragung in das Beraterregister sind in der Gebührenordnung der Registrierungsstelle geregelt. Eine Einzeleintragung kostet pro Kundenberaterin oder Kundenberater CHF 840, welche die Eintragung für 24 Monate inkl. aller Mutationen beinhaltet.
Die Gebühren werden während des Registrierungsprozesses erhoben und können per Kreditkarte, Twint oder SOFORT (nur mit Schweizer Bankverbindung) bezahlt werden.
Nein, die Gebühren können nicht zurückerstattet werden, da bereits die Antragsstellung kostenpflichtig ist (dies ist so in der Finanzdienstleistungsverordnung festgelegt).
Der Corporate Registration Code kann von Finanzdienstleistern im Voraus bei der Registrierungsstelle per Rechnung bezogen werden, sofern mehrere Kundenberaterinnen und Kundenberater des Finanzdienstleisters in das Beraterregister eingetragen werden sollen. Die Rechnung ist per Vorauskasse zu begleichen, im Anschluss erhält der Finanzdienstleister einen Corporate Registration Code, der entsprechend der Anzahl im Voraus bezahlter Eintragungen eingelöst werden kann.
Sie können mit TWINT oder mit SOFORT (nur mit Schweizer Bankverbindung) zahlen, für individuelle Möglichkeiten der Bezahlung kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter office@regservices.ch.
Finanzdienstleister, die mehr als 4 Kundenberaterinnen und Kundenberater in das Beraterregister eintragen, können von einer Aufwandsreduktion profitieren, sofern sie als Arbeitgeber oder als bevollmächtigte Drittpartei die Eintragungen für die Berater durchführen.
Die Registrierungsstelle der BX Swiss AG kann Mitgliedern bestimmter Branchenverbände gemäss Gebührenordnung eine vergünstigte Eintragung gewähren, wenn der Branchenverband Mindeststandards in Bezug auf Aus- und Weiterbildungen seiner Mitglieder sicherstellt oder Veranstaltungen betr. des FIDLEG Beraterregisters anbietet.
Fragen Sie bei Ihrem Branchenverband nach, ob Sie von einer vergünstigten Eintragung profitieren können. Ihr Branchenverband wird Ihnen einen entsprechenden Registrierungscode zusenden, den Sie im Zahlungsprozess verwenden können.
Nein, die Registrierungsgebühr von CHF 840 beinhaltet eine Eintragung ins Beraterregister für 24 Monate, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, sowie sämtliche Mutationen. Vorbehalten bleiben allfällige ausserordentliche Aufwände gemäss Gebührenordnung. Das Gesetz verlangt eine Erneuerung des Eintrags nach 24 Monaten. Die Gebühr für die Erneuerung der Eintragung wird den Marktteilnehmern gemäss Gebührenordnung bis Ende Dezember 2021 mitgeteilt.
Ja, der Lebenslauf muss aktuell (daher datiert) und unterschrieben sein.
Nein, es gibt keine Formvorschriften. Der Lebenslauf muss aber aktuell sein und die relevante Berufserfahrung und die für die Tätigkeit als Kundenberaterin oder Kundenberater relevanten Aus- und Weiterbildungen beinhalten. Zudem muss der Lebenslauf datiert und unterzeichnet sein. Als Lebenslauf kann z.B. auch das aktuelle LinkedIn- oder XING-Profil eingereicht werden (als PDF, unterzeichnet und datiert) oder eine vom Arbeitgeber vorgegebene Übersicht der entsprechenden Informationen (z.B. Auszug aus dem Personaldossier, sofern die relevanten Informationen vollständig und aktuell sind).
Ja, der bestätigte Anschluss an eine Ombudsstelle ist grundsätzlich Voraussetzung für die Eintragung in das Beraterregister. In gewissen speziellen Fällen besteht jedoch eine Ausnahme von der Anschlusspflicht: Siehe Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 8. November 2020.
Während des Registrierungsprozesses ist lediglich anzugeben, welcher Ombudsstelle Sie angeschlossen sind. Es ist kein Nachweis z.B. in Form einer Anschlussbestätigung einzureichen. Die Registrierungsstelle prüft den Anschluss direkt mit der entsprechenden Ombudsstelle. Wenn Sie dennoch eine Anschlussbestätigung einreichen möchten, können Sie dies unter dem Upload-Feld „Employer Confirmation“ tun (es ist kein spezifisches Feld dafür vorgesehen).
Nein, die Ombudsstelle kann grundsätzlich frei gewählt werden. BX Swiss führt eine Liste der zugelassenen Ombudsstellen.
Ja, auch ausländische Finanzdienstleister müssen sich einer Ombudsstelle anschliessen. In gewissen speziellen Fällen besteht jedoch eine Ausnahme von der Anschlusspflicht: Siehe Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 8. November 2020.
Pro arbeitgebenden Finanzdienstleister ist jeweils eine Ombudsstelle anzugeben.
Wir akzeptieren alle Ombudsstellen, die im Zusammenhang mit dem FIDLEG durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) anerkannt wurden. Das EFD publiziert eine Liste aller anerkannten Ombudsstellen: https://www.efd.admin.ch/efd/de/home/das-efd/ombudstelle-nach-fidleg.html.
Im Ausland prudentiell beaufsichtigte Finanzdienstleister:
Fall 1: Bei Ländern, die ein zentrales Strafregister für öffentliche Abfragen führen und die einen Strafregisterauszug zwecks Weitergabe an eine ausländische Behörde ausstellen: entsprechender Nachweis (nicht älter als 90 Tage)
Fall 2: Bei Ländern, die zwecks Nachweis im Rahmen der Registrierung im Beraterregister keinen Strafregisterauszug ausstellen: Hier ist uns eine entsprechende Negativbestätigung der arbeitgebenden Finanzdienstleisterin einzureichen, worin bestätigt wird, dass im Ausland keine vergleichbaren Hinderungsgründe i.S.v. Art. 29 Abs. 2 lit. a FIDLEG bzw. Art. 41 Abs. 1 lit. k FIDLEV vorliegen. Diese Negativbestätigung ist im Rahmen der Gesucheinreichung an entsprechender Stelle hochzuladen.
Übrige ausländische Finanzdienstleister:
Fall 1: Bei Ländern, die ein zentrales Strafregister für öffentliche Abfragen führen und die einen Strafregisterauszug zwecks Weitergabe an eine ausländische Behörde ausstellen: entsprechender Nachweis (nicht älter als 90 Tage)
Fall 2: Bei Ländern, die zwecks Nachweis im Rahmen der Registrierung im Beraterregister keinen Strafregisterauszug ausstellen: In diesen Fällen verlangen wir einen Back-Ground Check Report, aus dem hervorgeht, dass im Ausland keine vergleichbaren Hinderungsgründe i.S.v. Art. 29 Abs. 2 lit. a FIDLEG bzw. Art. 41 Abs. 1 lit. k FIDLEV vorliegen. Der Anbieter solcher Reports sollte ein unabhängiger und renommierter Anbieter im Bereich Background-Screenings sein. Zudem sollte auch die Finanzdienstleisterin selber in der Arbeitgeberbestätigung festhalten, dass ihr keine solchen Hinderungsgründe bekannt sind.
Diese Zusammenstellung der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Eintragung in das Beraterregister der BX Swiss AG stellen keine verbindliche, rechtliche Auskunft dar. Sollten Sie spezifische Fragen haben, können Sie sich gerne per E-Mail an office@regservices.ch wenden.