FIDLEG tritt per 1. Januar 2020 in Kraft | Finale FIDLEV publiziert
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat heute darüber informiert, dass das FIDLEG und FINIG definitiv per 1. Januar 2020 in Kraft treten werden. Vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung Kenntnis genommen und die finalen Texte zur Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), der Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und der Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) verabschiedet.
Nachstehend informieren wir kurz über die wesentlichsten Änderungen in Bezug auf die Eintragungspflicht in das Beraterregister, insbesondere mit Hinweis auf Änderungen die sich seit der Information durch das EFD vom 9. September 2019 ergeben haben.
Verlängerung von Übergangsfristen
Eine der grössten Änderungen zum Entwurf der FIDLEV betrifft die Übergangsfristen:
- Die Übergangsfrist von Art. 104 (Erforderliche Kenntnisse) wurde wie bereits anfangs September angekündigt von bisher einem Jahr auf zwei Jahre verlängert. D.h. dass Kundenberater die erforderlichen Kenntisse nach Art. 6 FIDLEG durch die angepasste Übergangsfrist in Art. 104 FIDLEV erst bis Ende 2021 werden nachweisen müssen. Die Registrierungsstelle wird in ihrem Beraterregister daher Einträge von Kundenberatern kennzeichnen müssen, bei denen die entsprechenden Nachweise noch nicht vorliegen (Fachkenntnisse und/oder Kenntnisse betr. FIDLEG). Der erforderliche Nachweis wird bis spätestens Ende 2021 zu erbringen sein.
- Neu sieht Art. 107 FIDLEV vor, dass das Gesuch um Eintrag in das Beraterregister erst bis spätestens 6 Monate nach Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA erfolgen muss. Mit einer Zulassung durch FINMA ist nicht vor Mitte Januar 2020 zu rechnen.
Ausnahme von der Registrierungspflicht (Art. 31 FIDLEV)
In Bezug auf die Pflicht zur Eintragung in das Beraterregister werden ausländische Finanzdienstleister wie bereits anfangs September 2019 angekündigt, von weiterreichenden Ausnahmen profitieren können. Art. 31 FIDLEV sieht vor, dass Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, die einer prudentiellen Aufsicht unterstehen, von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, sofern sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professioniellen und institutionellen Kunden erbringen. Der Begriff „prudentiell“ wurde in den Erläuterungen zur FIDLEV nicht mehr weiter präzisiert. Die Ausnahme ist aber weitaus umfassender als die bisherige Regelung im Vernehmlassungsentwurf der FIDLEV.
Business photo created by freepik.com
Matthias acts as Managing Director at BX Swiss, formerly known as Berne exchange. Before joining BX Swiss, he was head of group innovation management at SIX Group. During his time at both of the Swiss stock exchanges, he launched various new innovative services in the area of financial market infrastructure, ETD & OTC derivatives, structured products, precious metals, funds and bonds.
Matthias acts as Managing Director at BX Swiss, formerly known as Berne exchange. Before joining BX Swiss, he was head of group innovation management at SIX Group. During his time at both of the Swiss stock exchanges, he launched various new innovative services in the area of financial market infrastructure, ETD & OTC derivatives, structured products, precious metals, funds and bonds.