Meldepflichten gemäss Art. 32 FIDLEG und Art. 41 FIDLEV
Kundenberaterinnen und Kundenberater, die im Beraterregister eingetragen sind, unterliegen den gesetzlichen Meldepflichten gemäss Art. 32 FIDLEG und Art. 41 FIDLEV. Sie müssen der Registrierungsstelle folgende Änderungen innert 14 Tagen nach deren Eintritt über ein Online Gesuch (Änderungsgesuch) über die Registrierungsplattform melden:
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Tatbestand | Form der Meldung | Einzureichende Unterlagen / Meldung |
Änderung Ihres Namens | –> Änderungsgesuch | Kopie Ihrer neuen ID oder Ihres neuen Reisepasses |
Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den Sie tätig sind | –> Änderungsgesuch | Meldung |
Wechsel des Arbeitgebers | Die Eintragung im Beraterregister soll beibehalten bleiben: –> Änderungsgesuch |
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Die Eintragung im Beraterregister ist nicht mehr erforderlich, gewünscht oder die Anforderungen werden nicht mehr erfüllt: –> Löschungsgesuch |
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Wechsel Ihrer Funktion und/oder Position in der Organisation | –> Änderungsgesuch | Meldung |
Wechsel Ihrer Tätigkeitsfelder | –> Änderungsgesuch | Arbeitgeberbestätigung oder Nachweis der Fachkenntnisse für das zusätzliche Tätigkeitsfeld |
Absolvierte Aus- und Weiterbildungen | –> Änderungsgesuch | Nachweise (Zertifikat, Diplom, etc.) |
Wechsel der Ombudsstelle | –> Änderungsgesuch | Meldung |
Vollumfängliche oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung | –> Änderungsgesuch | Neue Versicherungspolice |
Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder -berater | –> Löschungsgesuch |
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Zudem sind der Registrierungsstelle innert gleicher Frist die folgenden Tatbestände zu melden:
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- Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 (FINMAG) oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches (oder vergleichbare Verurteilungen ausländischer Behörden);
- ein angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG (oder vergleichbare Entscheide ausländischer Behörden);
Änderungs- und Löschungsgesuche können direkt auf der Registrierungsplattform initiiert und übermittelt werden. Verurteilungen und Tätigkeitsverbote sind der Registrierungsstelle per E-Mail an office@regservices.ch zu melden.
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Keine Gebühren für Änderungs- oder Löschungsgesuche:
Für die Bearbeitung von Änderungs- oder Löschungsgesuchen erhebt die Registrierungsstelle der BX Swiss AG keine Gebühren (siehe auch Gebührenordnung der Registrierungsstelle der BX Swiss AG).
Für die Bearbeitung von Änderungs- oder Löschungsgesuchen erhebt die Registrierungsstelle der BX Swiss AG keine Gebühren (siehe auch Gebührenordnung der Registrierungsstelle der BX Swiss AG).
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Ausbleiben der Meldung:
Erhält die Registrierungsstelle davon Kenntnis, dass eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater eine Registrierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, so löscht sie diese oder diesen aus dem Register (Art. 32 Abs. 4 FIDLEG).
Ausbleiben der Meldung:
Erhält die Registrierungsstelle davon Kenntnis, dass eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater eine Registrierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, so löscht sie diese oder diesen aus dem Register (Art. 32 Abs. 4 FIDLEG).
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