Neue Pflichten für den Fondsvertrieb unter dem FIDLEG
Für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz gelten ab dem 1. Januar 2020 neue Regeln. Vor Erbringung einer Finanzdienstleistung besteht die Verpflichtung zur Eintragung in ein Schweizer Beraterregister sowie fortlaufend eine Verpflichtung zur Meldung von Änderungen.
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