Gesetzliche Grundlage

Gemäss Art. 74 FIDLEG sollen Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kunde und Finanzdienstleister nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens bzw. einer Mediation durch eine Ombudsstelle erledigt werden. Kann keine Einigung erzielt werden oder erscheint eine solche aussichtslos, so kann die Ombudsstelle den Parteien gemäss Art. 75 FIDLEG gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit abgeben und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen.

Das FIDLEG stärkt die Institution der Ombudssstelle, indem es alle Finanzdienstleister verpflichtet, einer Ombudssstelle beizutreten und eine behördliche Anerkennung der Ombudsstelle durch das Eidgenössische Finanzdepartements (EFD) verlangt. Die Omubdsstellen haben jedoch auch weiterhin keine Entscheidungsbefugnis, so dass sie in ihrem Tätigkeitsbereich als Vermittler nicht eingeschränkt sind.

Finanzdienstleister müssen sich nach Art. 77 FIDLEG spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen. Sie haben ihre Kundinnen und Kunden gemäss Art. 8 FIDLEG über die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle zu informieren.

Aufgaben der Ombudsstelle

Die Ombudsstelle

trifft die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung, sofern diese nicht von vornherein aussichtslos erscheint;

informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Registrierungsstelle über die ihr angeschlossenen Finanzdienstleister und über diejenigen, denen sie den Anschluss verweigert oder die sie ausgeschlossen hat;

schliesst Finanzdienstleister von der Ombudsstelle aus, die den entsprechenden Pflichten nach Art. 78-80 FIDLEG wiederholt nicht nachgekommen sind.

EFD bewilligte Ombudsstellen in der Schweiz

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 24. Juni 2020 die ersten Ombudsstellen nach FIDLEG genehmigt.

Bis wann müssen sich Finanzdienstleister an eine Ombudsstelle anschliessen?

Finanzdienstleister haben sich innert sechs Monaten nach Anerkennung der ersten Ombudsstelle durch das EFD einer Ombudsstelle anzuschliessen, d.h. bis zum 24. Dezember 2020.

Ausländische Finanzdienstleister mit Kunden in der Schweiz

Auch ausländische Finanzdienst- leister, die grenzüberschreitende Dienstleistungen für Schweizer Kunden oder Kunden in der Schweiz erbringen, müssen sich einer Ombudsstelle anschliessen.

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