Gemäss Art. 74 FIDLEG sollen Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kunde und Finanzdienstleister nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens bzw. einer Mediation durch eine Ombudsstelle erledigt werden. Kann keine Einigung erzielt werden oder erscheint eine solche aussichtslos, so kann die Ombudsstelle den Parteien gemäss Art. 75 FIDLEG gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit abgeben und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen.
Das FIDLEG stärkt die Institution der Ombudssstelle, indem es alle Finanzdienstleister verpflichtet, einer Ombudssstelle beizutreten und eine behördliche Anerkennung der Ombudsstelle durch das Eidgenössische Finanzdepartements (EFD) verlangt. Die Omubdsstellen haben jedoch auch weiterhin keine Entscheidungsbefugnis, so dass sie in ihrem Tätigkeitsbereich als Vermittler nicht eingeschränkt sind.
Finanzdienstleister müssen sich nach Art. 77 FIDLEG spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen. Sie haben ihre Kundinnen und Kunden gemäss Art. 8 FIDLEG über die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle zu informieren.