Wer ein öffentliches Angebot zum Kauf von Wertpapieren in der Schweiz unterbreitet oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer Börse gemäss Art. 26 FINFRAG verlangt, muss vorgängig einen Prospekt gemäss Art. 35 FIDLEG veröffentlichen.
Die Prüfung der Prospekte gemäss Art. 35 ff. FIDLEG obliegt einer durch die FINMA genehmigten Prüfstelle nach Art. 52 FIDLEG. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin.