Wer ein öffentliches Angebot zum Kauf von Wertpapieren in der Schweiz unterbreitet oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer Börse nach Art. 26 FINFRAG verlangt, muss vorgängig einen Prospekt veröffentlichen.
Die Prüfung der Prospekte obliegt einer durch die FINMA genehmigten Prospektprüfstelle nach Art. 52 FIDLEG. Diese prüft ihn auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit hin.