Gesetzliche Grundlage: Prospektpflicht in der Schweiz nach FIDLEG und FINFRAG

Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Kauf von Wertpapieren macht oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer Börse gemäss Art. 26 FINFRAG beantragt, muss vorab einen Prospekt veröffentlichen.

Die Prüfung des Prospekts erfolgt durch eine von der FINMA genehmigte Prospektprüfstelle gemäss Art. 52 FIDLEG. Diese prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit, um sicherzustellen, dass Anlegerinnen und Anleger umfassend und transparent informiert werden.

Eine ordnungsgemässe Prospektprüfung ist somit ein zentraler Bestandteil des Anlegerschutzes und der Markttransparenz in der Schweiz.

Aufgaben der Prospektprüfstelle

Die Prüfstelle

prüft den Prospekt unverzüglich nach Eingang;

verfügt über Nachträge zum Prospekt, die ihr unterbreitet werden müssen;

kann eine Nachbesserung verlangen, wenn sie feststellt, dass ein Prospekt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht;

kann auf Gesuch hin über gewisse Vorabentscheide und Ausnahmen entscheiden;

führt eine Liste mit den von ihr generell anerkannten Rechnungslegungsstandards, Rechtsordnungen sowie ausländischen Handelsplätzen;

hinterlegt den durch sie genehmigten Prospekt in physischer oder elektronischer Form; und

kann den Prospekt und Nachtträge dazu auf Gesuch in elektronischer Form auf ihrer Webseite veröffentlichen.

FINMA genehmigte Prospektprüfstellen in der Schweiz

Die FINMA hat per 1. Juni 2020 den nachstehenden Unternehmen die Zulassung als Prüfstelle erteilt:

BX Swiss AG (regservices.ch)

SIX Exchange Regulation AG

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    regservices.ch

    Seit 2020 führt die BX Swiss AG im Rahmen des schweizerischen Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) eine FINMA zugelassene Prüfstelle für Prospekte und ein Beraterregister.

    KONTAKT

    BX Swiss AG
    Talstrasse 70
    CH-8001 Zürich

    +41 31 329 40 55
    [email protected]

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