Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Kauf von Wertpapieren macht oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer Börse gemäss Art. 26 FINFRAG beantragt, muss vorab einen Prospekt veröffentlichen.
Die Prüfung des Prospekts erfolgt durch eine von der FINMA genehmigte Prospektprüfstelle gemäss Art. 52 FIDLEG. Diese prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit, um sicherzustellen, dass Anlegerinnen und Anleger umfassend und transparent informiert werden.
Eine ordnungsgemässe Prospektprüfung ist somit ein zentraler Bestandteil des Anlegerschutzes und der Markttransparenz in der Schweiz.

