Gesetzliche Grundlage

Nach Art. 28 FIDLEG dürfen Kundenberater von Schweizer Finanzdienstleistern, die nicht gemäss Artikel 3 FINMAG beaufsichtigt werden, und Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern ihre Tätigkeit in der Schweiz nur ausüben, wenn sie in ein Beraterregister eingetragen sind. Das Beraterregister wird durch eine Registrierungsstelle nach Art. 31 FIDLEG geführt, die für ihre Tätigkeit einer Zulassung durch die FINMA bedarf.

Kundenberater, d.h. natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen – beispielsweise in der Form des Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen im Schweizer Markt – müssen demzufolge unter dem FIDLEG, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, in einem Beraterregister eingetragen sein. Die Eintragungspflicht gilt selbst für Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, die Teil einer durch die FINMA überwachten Gruppe sind, sofern sie ihre Finanzdienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.

Der Eintrag in das Beraterregister muss vor der Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz bzw. gegenüber in der Schweiz domizilierten Kunden erfolgen. Der Wortlaut des FIDLEG lässt darauf schliessen, dass von dieser Pflicht jeder Kunde betroffen ist, der sich in der Schweiz aufhält.

Aufgaben der Registrierungsstelle

Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen Verfügungen.

Registrierte Kundenberaterinnen und -berater sowie der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, müssen der Registrierungsstelle alle Änderungen von der Registrierung zugrunde liegenden Tatsachen melden.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden melden der Registrierungsstelle, wenn sie:

  • gegen eingetragene Kundenberater ein Tätigkeits- oder Berufsverbot aussprechen;
  • davon Kenntnis erhalten, dass gegen eingetragene Kundenberater eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

Erhält die Registrierungsstelle davon Kenntnis, dass ein Kundenberater eine Registrierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, so löscht sie den Kundenberater aus dem Register.

Das Beraterregister stellt der Öffentlichkeit die gesetzlich definierten Daten zur Verfügung.

Voraussetzungen für die Eintragung in das Beraterregister

Voraussetzungen für den Eintrag in das Beraterregister sind hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach dem FIDLEG, für die Tätigkeit notwendiges Fachwissen, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder das Bestehen einer gleichwertigen Sicherheit, der Anschluss an eine Ombudsstelle, kein Eintrag wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach StGB und kein durch die FINMA ausgesprochenes Tätigkeits- oder Berufsverbot.

Dem Beraterregister kommt somit ein Ermessen bezüglich des Entscheids zu, ob ein Kundenberater über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln nach dem FIDLEG und über das für die Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügt. Der Kundenberater wird daher bei der Anmeldung mittels Dokumenten nachweisen müssen, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Kundenberater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie:

über ausreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach FIDLEG sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen;

eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen;

selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle nach Art. 74 FIDLEG angeschlossen sind.

Veröffentlichte Informationen

Das Beraterregister veröffentlicht folgende Angaben über die Kundenberater:

Name und Vorname;

Name oder Firma und Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;

Funktion und Position des Kundenberaters innerhalb der Organisation;

die Tätigkeitsfelder;

die absolvierte Aus- und Weiterbildung;

die Ombudsstelle, der sie selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, angeschlossen sind;

Datum des Registereintrags.

Wann müssen sich Kundenberater in ein Beraterregister eintragen lassen?

Die BX Swiss wurde per 20. Juli 2020 als erste Registrierungsstelle durch die FINMA zugelassen. Kundenberaterinnen und Kundenberater, die der Eintragungspflicht unterstehen, dürfen gemäss Art. 28 Abs. 1 FIDLEG ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn Sie in einem Beraterregister eingetragen sind.

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    Seit 2020 führt die BX Swiss AG im Rahmen des schweizerischen Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) eine FINMA zugelassene Prüfstelle für Prospekte und ein Beraterregister.

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