Kurzüberblick
Nach Art. 28 FIDLEG dürfen Kundenberater von nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigten Schweizer Finanzdienstleistern sowie Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister in der Schweiz nur tätig sein, wenn sie im Beraterregister eingetragen sind.
Das Beraterregister wird von einer Registrierungsstelle nach Art. 31 FIDLEG geführt, die ihrerseits eine Zulassung der FINMA benötigt. Das FIDLEG ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
Wer muss sich eintragen?
Kundenberater (natürliche Personen), die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst Finanzdienstleistungen erbringen – z. B. Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz – müssen in einem Beraterregister eingetragen sein.
Die Eintragungspflicht gilt auch für Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, selbst wenn diese zu einer von der FINMA beaufsichtigten Gruppe gehören, sofern sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.
Zeitpunkt der Eintragung
Der Registereintrag muss vor der Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz bzw. gegenüber in der Schweiz domizilierten oder anwesenden Kunden erfolgen. Der Wortlaut des FIDLEG legt nahe, dass grundsätzlich jeder Kunde betroffen ist, der sich in der Schweiz aufhält.
Praktische Konsequenzen
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Ohne Eintrag im Beraterregister: Tätigkeit in der Schweiz unzulässig.
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Gilt für in- und ausländische Anbieter: Keine Ausnahme wegen Gruppenzugehörigkeit, ausser ausschliesslich professionelle/institutionelle Kundschaft.
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Compliance-Pflicht: Interne Prozesse zur Prüfung der Registerpflicht und rechtzeitigen Eintragung einrichten.

