Beraterregister nach FIDLEG: Registrierungspflicht für Kundenberater in der Schweiz

Kurzüberblick

Nach Art. 28 FIDLEG dürfen Kundenberater von nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigten Schweizer Finanzdienstleistern sowie Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister in der Schweiz nur tätig sein, wenn sie im Beraterregister eingetragen sind.
Das Beraterregister wird von einer Registrierungsstelle nach Art. 31 FIDLEG geführt, die ihrerseits eine Zulassung der FINMA benötigt. Das FIDLEG ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.

Wer muss sich eintragen?

Kundenberater (natürliche Personen), die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst Finanzdienstleistungen erbringen – z. B. Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz – müssen in einem Beraterregister eingetragen sein.
Die Eintragungspflicht gilt auch für Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, selbst wenn diese zu einer von der FINMA beaufsichtigten Gruppe gehören, sofern sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.

Zeitpunkt der Eintragung

Der Registereintrag muss vor der Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz bzw. gegenüber in der Schweiz domizilierten oder anwesenden Kunden erfolgen. Der Wortlaut des FIDLEG legt nahe, dass grundsätzlich jeder Kunde betroffen ist, der sich in der Schweiz aufhält.

Praktische Konsequenzen

  • Ohne Eintrag im Beraterregister: Tätigkeit in der Schweiz unzulässig.

  • Gilt für in- und ausländische Anbieter: Keine Ausnahme wegen Gruppenzugehörigkeit, ausser ausschliesslich professionelle/institutionelle Kundschaft.

  • Compliance-Pflicht: Interne Prozesse zur Prüfung der Registerpflicht und rechtzeitigen Eintragung einrichten.

Aufgaben der Registrierungsstelle

Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen im Beraterregister und erlässt die erforderlichen Verfügungen.

Registrierte Kundenberaterinnen und -berater sowie der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, müssen der Registrierungsstelle alle Änderungen von der Registrierung zugrunde liegenden Tatsachen melden.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden melden der Registrierungsstelle, wenn sie:

  • gegen eingetragene Kundenberater ein Tätigkeits- oder Berufsverbot aussprechen;
  • davon Kenntnis erhalten, dass gegen eingetragene Kundenberater eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

Erhält die Registrierungsstelle davon Kenntnis, dass ein Kundenberater eine Registrierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, so löscht sie den Kundenberater aus dem Register.

Das Beraterregister stellt der Öffentlichkeit die gesetzlich definierten Daten zur Verfügung.

Voraussetzungen für die Eintragung in das Beraterregister

Voraussetzungen für den Eintrag in das Beraterregister sind hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach dem FIDLEG, für die Tätigkeit notwendiges Fachwissen, der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder das Bestehen einer gleichwertigen Sicherheit, der Anschluss an eine Ombudsstelle, kein Eintrag wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach StGB und kein durch die FINMA ausgesprochenes Tätigkeits- oder Berufsverbot.

Dem Beraterregister kommt somit ein Ermessen bezüglich des Entscheids zu, ob ein Kundenberater über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln nach dem FIDLEG und über das für die Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügt. Der Kundenberater wird daher bei der Anmeldung mittels Dokumenten nachweisen müssen, dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Kundenberater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie:

über ausreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach FIDLEG sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen;

eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen;

selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle nach Art. 74 FIDLEG angeschlossen sind.

Veröffentlichte Informationen

Das Beraterregister veröffentlicht folgende Angaben über die Kundenberater:

Name und Vorname;

Name oder Firma und Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;

Funktion und Position des Kundenberaters innerhalb der Organisation;

die Tätigkeitsfelder;

die absolvierte Aus- und Weiterbildung;

die Ombudsstelle, der sie selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, angeschlossen sind;

Datum des Registereintrags.

Wann müssen sich Kundenberater in ein Beraterregister eintragen lassen?

Die BX Swiss wurde per 20. Juli 2020 als erste Registrierungsstelle durch die FINMA zugelassen. Kundenberaterinnen und Kundenberater, die der Eintragungspflicht unterstehen, dürfen gemäss Art. 28 Abs. 1 FIDLEG ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn Sie in einem Beraterregister eingetragen sind.

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    Seit 2020 führt die BX Swiss AG im Rahmen des schweizerischen Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) eine FINMA zugelassene Prüfstelle für Prospekte und ein Beraterregister.

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