Meldepflichten

Meldepflichtige Tatbestände

Die Eintragung im Beraterregister ist für zwei Jahre gültig. Spätestens vor Ablauf dieser Frist ist ein Gesuch um Erneuerung einzureichen, damit die Eintragung ohne Unterbruch verlängert werden kann.

Während der Dauer der Eintragung unterliegen Kundenberaterinnen und Kundenberater den Meldepflichten gemäss Art. 41 der Verordnung über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV).

Folgende Änderungen sind der Registrierungsstelle innerhalb von 14 Tagen zu melden:

  1. Namensänderung

    → Bitte reichen Sie ein Änderungsgesuch über die Online-Plattform ein.

  2. Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den Sie tätig sind

    → Sofern es sich um denselben Finanzdienstleister handelt, können Sie ein Änderungsgesuch einreichen.

    → Bei einem Arbeitgeberwechsel ist ein Gesuch um Wechsel des Arbeitgebers einzureichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Seite unter → Arbeitgeberwechsel.

  3. Änderung Ihrer Funktion und/oder Position innerhalb der Organisation

    → Bitte reichen Sie ein Änderungsgesuch über die Online-Plattform ein.

  4. Änderung Ihrer Tätigkeitsfelder gemäss Art. 3 lit. c FIDLEG

    → Bitte reichen Sie ein Änderungsgesuch über die Online-Plattform ein. Werden zusätzliche Tätigkeitsfelder aufgenommen, sind die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse nachzuweisen. Weitere Informationen finden Sie unter Erforderliche Kenntnisse.

  5. Absolvierte Aus- und Weiterbildungen

    → Soweit diese für die Eintragung im Beraterregister oder für die Ausübung Ihrer Tätigkeit als Kundenberaterin oder Kundenberater relevant sind: Bitte reichen Sie ein Änderungsgesuch über die Online-Plattform ein.

  6. Wechsel der Ombudsstelle

    → Bitte reichen Sie ein Änderungsgesuch über die Online-Plattform ein.

  7. Vollständige oder teilweise Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung

    → Bitte reichen Sie ein Änderungsgesuch über die Online-Plattform ein und legen Sie den Nachweis einer neuen, FIDLEG-konformen Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen finanziellen Sicherheit bei.

  8. Beendigung Ihrer Tätigkeit als Kundenberaterin oder Kundenberater

    → Bitte reichen Sie über die Online-Plattform ein Löschungsgesuch ein.

Arbeitgeberwechsel

  1. Sie wechseln nahtlos als Kundenberaterin oder Kundenberater zu einem neuen Arbeitgeber (und fallen weiterhin unter die Eintragungspflicht)

    Bitte reichen Sie über die Online-Plattform ein Gesuch um Wechsel des Arbeitgebers ein. Dem Gesuch sind eine Arbeitgeberbestätigung sowie der Nachweis einer FIDLEG-konformen Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen finanziellen Sicherheit beizulegen. Bitte prüfen Sie zudem, welcher Ombudsstelle Ihr neuer Arbeitgeber angeschlossen ist, und passen Sie diese Angabe bei Bedarf ebenfalls an.

  2. Sie haben noch keinen neuen Arbeitgeber

    Bitte kontaktieren Sie die Registrierungsstelle per E-Mail unter [email protected]. Nach vorgängiger Absprache kann Ihre Eintragung für höchstens drei Monate suspendiert werden. Während der Suspendierung bleibt Ihre Eintragung bestehen, wird jedoch im öffentlichen Beraterregister nicht angezeigt. Innerhalb dieser Frist können Sie ein Gesuch um Wechsel des Arbeitgebers einreichen. Nach dessen Genehmigung wird die Suspendierung aufgehoben und Ihre Eintragung im Beraterregister wieder aktiviert. Wird innerhalb der dreimonatigen Suspendierungsfrist kein Gesuch um Wechsel des Arbeitgebers eingereicht, wird Ihre Eintragung im Beraterregister gelöscht.

In den folgenden Fällen bitten wir Sie, die Registrierungsstelle unverzüglich zu kontaktieren:

  • Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen gemäss Art. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) oder wegen Vermögensdelikten gemäss Art. 137–172ter des Strafgesetzbuches. Dies gilt auch für vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide ausländischer Behörden.
  • Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 33a FINMAG oder eines Berufsverbots nach Art. 33 FINMAG. Dies gilt ebenfalls für vergleichbare Massnahmen oder Entscheide ausländischer Behörden.
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    Seit 2020 führt die BX Swiss AG im Rahmen des schweizerischen Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) eine FINMA zugelassene Prüfstelle für Prospekte und ein Beraterregister.

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