Anpassung der FAQ zur Eintragungspflicht: Robo Advisor
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) legt fest, welche Kundenberaterinnen und Kundenberater der Eintragungspflicht im Beraterregister unterliegen (Art. 28 FIDLEG). Ferner definiert es den Begriff der Kundenberaterinnen bzw. Kundenberater und geht dabei von einer natürlichen Person aus (Art. 3 lit. e FIDLEG). Eine explizite Antwort auf die Frage, wer im Beraterregister einzutragen ist, wenn die Finanzdienstleistungen am Point-of-Sale nicht durch eine natürliche Person selbst, sondern durch eine Software-basierte Applikation erbracht werden, hält das Gesetz hingegen nicht bereit.
Die Eintragung im Beraterregister bezweckt die Sicherstellung eines Mindeststandards an Anlegerschutz im Falle der Involvierung von nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleistern. Diesen Zweck gilt es unabhängig von der gewählten Erbringungsform der Finanzdienstleistung sicherzustellen. Das Erbringen von Finanzdienstleistungen mittels Software-basierten Applikationen ohne eine direkte Mitwirkung eines Menschen (Robo-Advisor) löst die Pflicht zur Eintragung im Beraterregister aus. Anstelle der am Point-of-Sale fehlenden natürlichen Person sind Substitute ins Beraterregister einzutragen.
Da es sich beim Beraterregister um ein Register für natürliche Personen handelt, stellt sich in der Folge die Frage, wer sich im Falle eines Finanzdienstleisters, der Finanzdienstleistungen ohne eine direkte Mitwirkung eines Menschen erbringt, im Beraterregister substituierend eintragen lassen muss. Diese Fragestellung wird durch die neue Frage 24 der FAQ zur Eintragungspflicht erläutert.
Die FINMA hat von dieser Ergänzung der FAQ zur Eintragungspflicht Kenntnis genommen.
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