Anpassung FAQs zur Eintragungspflicht
Voraussichtlich am 1. August 2021 soll die neue DLT-Mantelverordnung in Kraft treten, die auch Auswirkungen auf die Eintragungspflicht von Kundenberaterinnen und Kundenberatern von Schweizer Vertretungen ausländischer Finanzdienstleister haben wird. In diesem Zusammenhang haben die Registrierungsstellen die Antwort zu Frage 14 der FAQ zur Eintragungspflicht angepasst bzw. präzisiert, die FINMA hat von dieser Anpassung Kenntnis genommen:
Frage 14: Müssen sich Kundenberaterinnen / Kundenberater von Schweizer Vertretungen ausländischer Finanzdienstleister in das Kundenberaterregister eintragen lassen?
Bisherige Antwort: Ja. In Anbetracht der Tatsache, dass die schweizerischen Vertretungen ausländischer Finanzdienstleister nicht der prudenziellen Aufsicht unterliegen (siehe hierzu den neuen Artikel 82 zu FIDLEV im Zusammenhang mit dem DLT-Gesetz), unterliegen ihre Kundenberaterinnen / Kundenberater, die Finanzdienstleistungen anbieten, der Registrierungspflicht.
Neue Antwort: Der Entwurf der DLT-Mantelverordnung sieht in Artikel 82 vor, dass Vertretungen ausländischer Finanzinstitute keiner prudenziellen Aufsicht der FINMA mehr unterstehen, aber stattdessen verpflichtet sind, ihre Kundenberaterinnen und -berater im Beraterregister gemäss Art. 28 FIDLEG eintragen zu lassen, wenn sie Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringen (unter Einschluss von vermögenden Privatkundinnen und -kunden, die als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out)). Es wird erwartet, dass die DLT-Mantelverordnung im August 2021 in Kraft tritt. Bis dahin gelten Vertretungen ausländischer Finanzinstitute als prudenziell beaufsichtigt und ihre Kundenberaterinnen und -berater müssen nicht ins Beraterregister eingetragen werden.
Neue Schulungen bzw. akzeptierte Nachweise zu den Kenntnissen der Verhaltensregeln
Kundenberaterinnen und Kundenberater haben derzeit die Möglichkeit, von der Übergangsfrist gemäss Art. 104 FIDLEV Gebrauch zu machen und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nach Art. 6 FIDLEG bis spätestens 31. Dezember 2021 nachzureichen. Wichtig ist zu beachten, dass die Nachweise bis spätestens zu diesem Zeitpunkt über Ihr persönliches Profil auf der Online-Registrierungsplattform der BX Swiss eingereicht sein müssen. Wenn der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht wird, wird der Kundenberater oder die Kundenberaterin aus dem Beraterregister gelöscht.
Die Registrierungsstelle der BX Swiss überprüft regelmässig neue Aus- und Weiterbildungen, insbesondere zu den Verhaltensregeln nach FIDLEG. Sie finden die regelmässig ergänzte Liste der bereits akzeptierten Schulungen auf unsere Webseite unter Erforderliche Kenntnisse | regservices.ch.
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Matthias acts as Managing Director at BX Swiss, formerly known as Berne exchange. Before joining BX Swiss, he was head of group innovation management at SIX Group. During his time at both of the Swiss stock exchanges, he launched various new innovative services in the area of financial market infrastructure, ETD & OTC derivatives, structured products, precious metals, funds and bonds.
Matthias acts as Managing Director at BX Swiss, formerly known as Berne exchange. Before joining BX Swiss, he was head of group innovation management at SIX Group. During his time at both of the Swiss stock exchanges, he launched various new innovative services in the area of financial market infrastructure, ETD & OTC derivatives, structured products, precious metals, funds and bonds.